Zur Art der Anfechtung einer Prüfungsanordnung im Revisionsverfahren, wenn die Außenprüfung bereits durchgeführt ist. Frist zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
Leitsatz
1. Die Revision ist unzulässig, wenn der Kläger nach Durchführung einer Außenprüfung die Aufhebung der Prüfungsanordnung begehrt und es mit der Revision versäumt, seinen Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung umzustellen.
2. Die Aufforderung zur Umstellung eines Anfechtungsantrages auf einen Feststellungsantrag kann unterbleiben, wenn die Revision mit dem neuen Antrag als unbegründet zurückzuweisen wäre.
3. In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 413 TAAAA-92547