Der durch Duldungsbescheid in Anspruch genommene Anfechtungsgegner ist mit Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen Steuer- oder Haftungsbescheid ausgeschlossen
Leitsatz
Der durch Duldungsbescheid des Finanzamts in Anspruch genommene Gegner einer Anfechtung kann gegen den seiner Inanspruchnahme zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheid keine Einwendungen erheben, die der Steuer- oder Haftungsschuldner bereits verloren hat. Mit Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen Steuer- oder Haftungsbescheid ist der duldungsverpflichtete Anfechtungsgegner mithin ausgeschlossen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 408 PAAAA-92544