Es wird beantragt, festzustellen, dass Malta dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat, dass es auf Kraftfahrzeuge, die vor dem in anderen Mitgliedstaaten zugelassen wurden und nach diesem Zeitpunkt nach Malta verbracht worden sind, auf der Grundlage von Anhang 4 des Motor Vehicles Registration and Licensing Act (Gesetz über die Zulassung von Kraftfahrzeugen) in der Fassung des 368. Kapitels des 6. Gesetzes von 2009 der Gesetze Maltas eine höhere jährliche Kraftfahrzeugsteuer als für ähnliche einheimische Fahrzeuge erhoben hat, und
der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass Malta dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen habe, dass es auf Kraftfahrzeuge, die vor dem in anderen Mitgliedstaaten zugelassen und nach diesem Zeitpunkt nach Malta verbracht worden seien, eine höhere jährliche Kraftfahrzeugsteuer als die jährliche Kraftfahrzeugsteuer für ähnliche einheimische Fahrzeuge erhoben habe.
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