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EuGH  - C-624/22 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Gesetze: EGRL 28/2009 Art 17 Abs 1 Buchst a, EGRL 28/2009 Art 17 Abs 1 Buchst b, EGRL 28/2009 Art 17 Abs 1 Buchst c, EGRL 28/2009 Art 18, EURL 2018/2001 Art 25, EURL 2018/2001 Art 29 Abs 1 UAbs 1 Buchst a, EURL 2018/2001 Art 29 Abs 1 UAbs 1 Buchst b, EURL 2018/2001 Art 29 Abs 1 UAbs 1 Buchst c, EURL 2018/2001 Art 30, AEUV Art 34

Rechtsfrage

1. Sind die Bestimmungen der Art. 17 und 18 der Richtlinie 2009/28/EG und des Art. 30 der Richtlinie 2018/2001 dahin auszulegen, dass die Mechanismen zur Überwachung durch Massenbilanzierung und die nationalen oder freiwilligen Systeme, die sie vorsehen, nur dazu dienen, die Nachhaltigkeit der Rohstoffe und der Biokraftstoffe sowie ihrer Gemische zu beurteilen und zu belegen, und somit nicht dazu, bei Enderzeugnissen, die aus der gemeinsamen Verarbeitung hervorgegangen sind, die Überwachung und die Rückverfolgbarkeit des darin enthaltenen Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen zu regeln und demnach die Berücksichtigung des in solchen Erzeugnissen enthaltenen Energieanteils für die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG und in Art. 25 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2018/2001 genannten Zwecke zu harmonisieren?

2. Falls die vorstehende Frage verneint wird: Stehen die genannten Bestimmungen dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat zur Festlegung der Menge an hydrierten Pflanzenölen (HVO), die als Eingang in den Bestandsaufzeichnungen zu verzeichnen ist, die die Wirtschaftsteilnehmer zum Zweck der Festsetzung einer Lenkungssteuer betreffend die Beimischung von Biokraftstoffen führen müssen, die in diesem Staat zu entrichten ist, wenn der Anteil erneuerbarer Energie an den im Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Kraftstoffen unter einem nationalen Zielprozentsatz für die Einbeziehung erneuerbarer Energie im Verkehrssektor liegt, bei der Aufnahme von Kraftstoffeinfuhren, die HVO enthalten, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Verfahrens der gemeinsamen Verarbeitung hergestellt wurden, im ersten inländischen Steuerlager die Durchführung einer physikalischen Analyse des HVO-Gehalts dieser Kraftstoffe verlangt, und zwar auch dann, wenn die Anlage, in der diese Kraftstoffe hergestellt wurden, ein Massenbilanzsystem anwendet, das durch ein freiwilliges System zertifiziert ist, das von der Kommission als vollständiges System anerkannt ist?

3. Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einer Maßnahme eines Mitgliedstaats wie der in (der zweiten Frage) beschriebenen entgegen, wenn demgegenüber zum einen Kraftstoffe, die Biokraftstoffe enthalten, die aus der gemeinsamen Verarbeitung in einer in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Raffinerie stammen, keiner solchen physikalischen Analyse unterzogen werden, wenn sie in diesem Mitgliedstaat unmittelbar ab Werk in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, und zum anderen dieser Mitgliedstaat es akzeptiert, zur Bestimmung des Biokraftstoffgehalts, der bei der Entnahme aus einer Anlage, für die ein Steueraussetzungsverfahren gilt, oder aus einer inländischen Steuereinrichtung für die Zwecke der Steuer den für einen bestimmten Zeitraum ausgestellten Bescheinigungen über den entsprechenden Gehalt zugewiesen werden kann, den Biokraftstoffgehalt der Ausfuhren oder der Überführungen in den steuerrechtlich freien Verkehr in anderen Sektoren als dem Verkehrssektor auf der Grundlage einer durchschnittlichen monatlichen Beimischung in der Einrichtung oder der Anlage zu bewerten?

Beimischung; Biokraftstoffe; Entnahme; Steueraussetzungsverfahren

Fundstelle(n):
KAAAJ-34413

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-624/22 - anhängig seit 23.01.2023

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