Online-Nachricht - Montag, 27.02.2023

Verfahrensrecht | Keine Erinnerungsschreiben für fällig werdende Steuervorauszahlungen (FinMin)

Die Thüringer Finanzverwaltung wird keine Erinnerungsschreiben mehr für fällig werdende Steuervorauszahlungen verschicken. Am muss die nächste Vorauszahlung gezahlt werden.

Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium weiter aus:

  • Die Thüringer Finanzämter versenden ab sofort keine Erinnerungsschreiben mehr, um auf künftige Fälligkeiten der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen hinzuweisen. „Die Erinnerungsschreiben sind obsolet. Steuerpflichtige kennen die Fälligkeitstermine in der Regel aus ihrem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts. Eine Erinnerung ist deshalb in vielen Fällen überflüssig. Die meisten Betroffenen haben die Termine selbst im Blick und im persönlichen Kalender vermerkt“, sagt Finanzministerin Heike Taubert

  • Vorauszahlungen für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, welche für den laufenden Veranlagungszeitraum geschuldet werden, sind jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres zu entrichten. In den vergangenen Jahren wurden Steuerpflichtige mit Erinnerungsschreiben des Finanzamts auf die bevorstehenden Fälligkeitstermine hingewiesen. Seit diesem Jahr werden keine Zahlungserinnerungen mehr versandt. Steuerpflichtige und steuerlich Bevollmächtigte sind letztmalig mit einem Hinweisschreiben im November 2022 an die demnächst fälligen Steuerzahlungen erinnert worden.

  • „Wir haben uns aus ökologischer Sicht entschieden, die Erinnerungsschreiben einzustellen. Damit ist eine nicht unerhebliche Papier-, Energie- und CO2-Ersparnis verbunden. Auch aus Nachhaltigkeitsgründen ist der Postversand von Zahlungserinnerungen nicht mehr angezeigt“, so Taubert.

  • Nehmen Steuerpflichtige am SEPA-Lastschriftverfahren teil, dann werden die Vorauszahlungen ohnehin automatisch abgebucht. Eine pünktliche Steuerzahlung ist damit sichergestellt. Werden Steuern dagegen nicht fristgerecht entrichtet, drohen Säumniszuschläge. Die nächste Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlung ist am 10. März 2023 fällig.

Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
RAAAJ-34402