Einkommensteuer | Privilegierung von "Millionärsfonds" zulässig (FG)
Das Investmentgesetz ermöglicht steuerliche Privilegierungen für luxemburgische Spezialfonds in der bis zum geltenden Fassung auch dann, wenn der Anleger maßgeblich oder allein faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds nimmt (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 18/22).
Sachverhalt: Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem nach Luxemburger Recht aufgelegten thesaurierenden Investmentfonds (ausländischer Spezialfonds). Dieser Spezialfonds richtete sich ausschließlich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom über spezialisierte Investmentfonds. Die Auflage des Fonds war auch als "Ein-Anleger-Fonds" möglich. Privatpersonen mit einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. € konnten alleinige Anleger eines Spezialfonds sein (sog. Millionärsfonds). Veräußerungsgewinne aus diesen Spezialfonds waren aufgrund der Regelungen im Investmentsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei und unterlagen als ausländische Erträge nicht der deutschen Abgeltungsteuer.
Der Kläger erklärte in Höhe der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten ausschüttungsgleichen Erträge, seine Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug. Er gab an, dass er faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds genommen habe. Das Finanzamt war nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Auffassung, dass der Kläger die investmentsteuerlichen Privilegierungen zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da der von ihm gehaltene Spezialfonds nicht alle Voraussetzungen des Fondsprivilegs nach dem Investmentsteuergesetz erfülle. Insbesondere liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fremdverwaltung vor, weil die Verwaltung des Spezialfonds faktisch beim Kläger als Anleger verblieben sei. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die erklärten Kapitalerträge.
Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich:
Der vom Finanzamt angeführte Grundsatz der Fremdverwaltung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Er kann auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Wege der Auslegung angenommen werden.
Durch Auslegung kann ein rechtspolitischer Fehler nicht korrigiert werden. Dies ist mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Finanzgericht Köln gegen das Urteil zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 18/22 beim BFH geführt wird.
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
EAAAJ-34399