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FG Münster Urteil v. - 9 K 933/20 F

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 22 Nr. 2

Betriebsaufgabe

Bloße Betriebsunterbrechung beim Besitzunternehmen trotz Einstellung des Betriebs durch das Betriebsunternehmen

Leitsatz

1. Im Falle einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsunterbrechung bei der vormaligen Besitzgesellschaft auch dann vorliegen, wenn die Betriebsgesellschaft die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat, denn daraus ergibt sich nicht eindeutig, dass auch die Besitzgesellschaft ihren Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben hat.

2. Die Beurteilung, ob der Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben ist, hängt letztlich von der Absicht des Steuerpflichtigen ab. Aus Nachweisgründen ist von der Fortsetzungsabsicht auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird (im Streitfall: Betriebsaufgabe erst durch Überführung eines Grundstücks als einzige wesentliche Betriebsgrundlage in das Privatvermögen mit der Vermietung des Grundstücks an einen fremden Mieter; zuvor keine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit des Betriebsunternehmens, sondern nur bzgl. einer betriebenen Filiale; keine Beendigung des Mietvertrags, sondern einstweilen Weiterüberlassung gegen eine Nutzungsentschädigung; lediglich Gewerbeabmeldung des Besitzunternehmens; fortlaufende Erklärung gewerblicher Einkünfte; Abschreibung des Grundstücks in der Aufgabebilanz auf den Teilwert;).

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2023 S. 344
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 36
DStRE 2023 S. 1294 Nr. 21
AAAAJ-34396

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FG Münster, Urteil v. 09.11.2022 - 9 K 933/20 F

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