1. Ein Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme kann auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt werden, weil
beide Verfahren voneinander unabhängig sind.
2. Eine sachliche Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn eine Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig rechtswidrig ist
und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Steuerfestsetzung zu wehren.
3. Es kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung liegen, wenn ein unverhältnismäßig spät gestellter Antrag auf Erstattung
aus Billigkeitsgründen schon mit Rücksicht auf den Zeitablauf als solchen abgelehnt wird.
4. Die Ablehnung eines Erlassantrags ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn dieser rund zehn Jahre nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
gestellt wird.
Fundstelle(n): WAAAJ-34393
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FG Münster, Urteil v. 12.01.2023 - 8 K 2365/22 E,U
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