Errichtung eines Gebäudekomplexes, Frage der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Flächen- oder Umsatzschlüssel
Leitsatz
1. Für Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug ist die objektiv belegbare Absicht des Unternehmers maßgebend,
die bezogenen Leistungen für besteuerte Ausgangsumsätze zu verwenden, sofern sie tatsächlich erst in einem späteren Besteuerungszeitraum
verwendet werden. Die Stpfl. hatte zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ursprünglich die Absicht,
die Räumlichkeiten im 1. OG des Neubaus als Bürofläche steuerpflichtig zu vermieten, d.h. auf die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG gem. § 9 UStG zu verzichten.
2. Die Ermittlung des abziehbaren Teils der in den Streitjahren angefallenen Vorsteuerbeträge hat nach Maßgabe des § 15 Abs.
4 UStG und dabei jeweils anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels zu erfolgen. Das beklagte FA hat zu Unrecht den Flächenschlüssel
angewandt.
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 438 Nr. 7 RAAAJ-34386
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