Kein Kindergeldanspruch für ein schwerbehindertes Kind mit ausreichenden eigenen Einkünften
Leitsatz
1. Für ein Kind mit einem Grad der Behinderung von 50, dessen Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten
ist, besteht kein Kindergeldanspruch, wenn das Kind sich durch den Bezug eines Übergangsgeldes aus einer Versicherung, Leistungen
nach dem SGB II und aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit selbst unterhalten kann und ihm deshalb eigene verfügbare Mittel
zufließen, die in der Summe höher sind als der Grundbedarf zuzüglich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Kindes.
2. Der Grundbedarf entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag, wohingegen der behinderungsbedingte Mehrbedarf entweder einzeln
nachgewiesen werden oder aber der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden kann.
3. Die zur Bestreitung des Lebensbedarfs des Kindes zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge sind nicht um etwaige Unterhaltsleistungen
gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern zu mindern.
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