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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 1730/20 AO

Gesetze: DSGVO Art. 12 Abs. 5 Satz 2; DSGVO Art. 14 Abs. 5 Buchst. b; DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 15 Abs. 3; AO § 32c Abs. 2; FGO § 71 Abs. 2; FGO § 78 Abs. 1; FGO § 86 Abs. 3

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO: Spezifizierung in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht – Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten – Abgrenzung zur Akteneinsicht, exzessives Auskunftsverlangen

Leitsatz

  1. Ein Auskunftsverlangen über verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegenüber einer großen Menge an Informationen verarbeitenden Behörde muss in Bezug auf die betroffenen Informationen oder Verarbeitungsvorgänge hinreichend spezifiziert sein.

  2. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt lediglich einen Anspruch auf Überlassung eines darstellbaren Duplikats der gespeicherten personenbezogenen Daten, nicht aber auf die Überlassung von Kopien der bei der Behörde geführten Akten.

  3. Ein ohne inhaltliche und zeitliche Eingrenzung die Aktenvorgänge der letzten 20 Jahre umfassendes Auskunftsverlangen ist als exzessiv und damit offenkundig unbegründet i.S.d. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO einzustufen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAJ-34372

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 18.08.2022 - 11 K 1730/20 AO

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