BGH Beschluss v. - I ZB 81/22

Instanzenzug: Az: 6 W 55/22vorgehend Az: 14 O 284/22nachgehend Az: I ZB 81/22 Beschluss

Gründe

1I. Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt.

2II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]; Beschluss vom - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom - I ZB 72/21, juris Rn. 3).

4III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120123BIZB81.22.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-34330