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FG Niedersächsisches 22.11.1990 VI 520/89

Einkommensteuer; | Betriebsaufgabe in der Land- und Forstwirtschaft (§§ 14, 16 EStG)

Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft setzt nicht die Erzielung eines Mindest-Hektar-Ertrags voraus; ein land- und forstwirtschaftlicher (luf) Betrieb ist nicht allein deshalb abzulehnen, weil aufgrund der Größe (ca. 9 ha) und der schlechten Bodenqualität lediglich ein Hektar-Ertrag von 2 000 DM zu erzielen wäre. Die für eine Betriebsaufgabe (eines luf Betriebs) erforderlichen Voraussetzungen, insbes. auch der Aufgabewille des Betriebsinhabers, müssen durch objektive Vorgänge oder Indizien nach außen hin in Erscheinung treten; die bloße unentgeltliche Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Bewirtschaftung an einen Dritten reicht nicht, vielmehr ist in einem solchen Fall von einem ruhenden luf Betrieb auszugehen ().

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