Gesetze: EStG 1977 § 4 Abs. 1EStG 1977 § 5 Abs. 3 Nr. 2EStG 1977 § 13EStG 1977 § 13a Abs. 2, 3 und 4VO (EWG) Nr. 1078/77 i. d. F. der VO (EWG) Nr. 1041/78 Art. 2, 3 und 4VO (EWG) Nr. 1307/77 Art. 8VO (EWG) Nr. 1391/78VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 3VwVfG § 43 Abs. 2VwVfG § 49 Abs. 3
Nichtvermarktungsprämie bei bilanzierenden Landwirten passiv abzugrenzen und bei Durchschnittssatzermittlung durch Grundbetrag abgegolten
Leitsatz
1. Erhält ein bilanzierender Landwirt, der sich nach der VO (EWG) Nr. 1078/77 i. d. F. der VO (EWG) Nr. 1041/78 verpflichtet hat, auf die Dauer von fünf Jahren keine Milch und keine Milcherzeugnisse zu vermarkten, einen Anspruch auf eine Nichtvermarktungsprämie zuerkannt, so ist der Prämienanspruch durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die fünfjährige Verpflichtungszeit zu verteilen.
2. Geht ein Landwirt, dem eine solche Nichtvermarktungsprämie zuerkannt ist, von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich über, so ist die auf den Zeitraum der Durchschnittsgewinnermittlung entfallende Prämie durch den Grundbetrag abgegolten. Die auf die Zeit des Vermögensvergleichs entfallende Prämie ist durch Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens in der Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) auf die restliche Verpflichtungszeit zu verteilen; der noch nicht ausbezahlte Prämienbetrag ist zu aktivieren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 327 BAAAA-92527
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