Gesetze: UStG 1973 § 8 Abs. 1 Nr. 11UStG 1973 § 4 Nr. 3UStG 1973 § 4 Nr. 8UStG 1973 § 4 Nr. 9 Buchst. b
1. Zum Begriff "Werbung" 2. Zum Begriff "Anteil an Gesellschaften"
Leitsatz
1. Unter "Werbung" i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 UStG 1973 ist eine zwangsfreie und absichtliche Form der Beeinflussung zu verstehen, welche Menschen zur Erfüllung des Werbeziels veranlassen soll, und zwar mindestens insoweit, als das Werbeziel darin besteht, den Entschluß zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auszulösen.
2. Zum Tatbestandsmerkmal der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen i.S. von § 4 Nr. 8 UStG 1973.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 303 NAAAA-92523
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