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SGB II | Kursgewinn aus Veräußerung von Fondsanteilen kein anrechenbares Einkommen
Werden Anteile aus Investmentfonds verkauft, resultieren die daraus erzielten Kapitalerträge/Kursgewinne aus dem Vermögensstamm selbst und sind als bloße Vermögensumschichtung unbeachtlich und nicht als Einkommen i. S. des SGB II zu bewerten.
Anders als etwa Zinserträge, die als Einnahmen zum Vermögensstamm hinzutreten, sind Erträge aus der Wertsteigerung des Vermögensstamms selbst nicht anrechenbar. Insoweit stellt nach Ansicht des Gerichts der Kaufpreis lediglich einen Gegenwert für den Vermögensgegenstand selbst dar. Wenn dieser veräußert wird, finde lediglich eine Umschichtung unter aktiven Vermögensbestandteilen statt. Dies gelte aber nur, wenn der über den Verkehrswert liegende Kaufpreis – im Streitfall entsprechend einer jährlichen Rendite von 8,4 % – sich dabei noch ...