Sozialversicherung | Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert (LSG)
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, ist dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.
Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab der verunglückten Frau Recht:
Der Sturz ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.
Ist ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, ist er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich sind die insoweit zurückgelegten Wege dagegen nicht versichert. Ebenso ist die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat endet auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befindet. Dieser Raum gehört eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.
Darüber hinaus ist der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.
Die Revision wurde zugelassen. Der Volltext des Urteils wird in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht.
Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
VAAAJ-34188