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StuB Nr. 5 vom Seite 198

Der Richtlinienvorschlag zur DAC8: Die Europäische Kommission schlägt Mindestsanktionen vor

Ein Überblick

StB Dr. Andreas S. Bolik, StB Dr. Florian S. Zawodsky und Rico Zischka, M.A.

Die Ausweitung der steuerlichen Transparenz schreitet stetig voran. Seit über einem Jahrzehnt erweitert die Europäische Union die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Die jüngsten Pläne der Kommission der Europäischen Union reichen bereits in das Jahr 2028.

Kernfragen
  • Welche inhaltlichen Regelungen umfasst der Richtlinienvorschlag zur DAC8?

  • Ab wann sollen die neuen Regeln gelten?

  • Wie ist der Vorschlag zur DAC8 zu werten?

I. Einleitung

[i]Fischer, Das DAC7-Umsetzungsgesetz, StuB 3/2023 S. 129, NWB JAAAJ-31817 Aktuell steht die siebte Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (englisch: Directive on Administrative Cooperation, im Folgenden kurz: DAC) auf der Agenda der EU-Kommission. Auch diese Überarbeitung wird die Fachwelt und die Betroffenen in absehbarer Zukunft beschäftigen. In gewisser Weise kommt der Richtlinienvorschlag zur Kommission zur DAC8 zeitlich passend. Der deutsche Gesetzgeber hat fristgemäß zum Ende des Jahres 2022 die Regelungen der DAC7 in nationales Recht umgesetzt. Ein Jahr zuvor, im Dezember 2021, hatte der Rat der Europäischen Union durch seine Billigung des Berichts des Rates Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) der Kommission indirekt den Auftrag erteilt, einen Gesetzgebungsvorschlag für eine DAC8 zu erarbeiten.

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