Berücksichtigung von Abfindungszahlungen im Scheidungsfall;
Konsequenzen aus dem -
Bezug: BStBl 2023 II S. 146
Mit Urteil vom - II R 40/19 - (BStBl 2023 II S. 146) hat der BFH entschieden, dass keine freigebige Zuwendung vorliegt, wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (“Bedarfsabfindung“).
Eine solche Bedarfsabfindung sieht der BFH als gegeben an, wenn Ehegatten zu Beginn ihrer Ehe einen indexierten Zahlungsanspruch für den Fall einer Scheidung vereinbaren und dieser bei Bestand der Ehe von einer bestimmten Laufzeit (z. B. 15 Jahren) in einer bestimmten Höhe besteht. Das gilt auch, wenn zudem vereinbart ist, dass sich der Zahlungsanspruch bei einer Ehescheidung vor Ablauf der Frist pro rata temporis vermindert.
Seine Entscheidung hat der BFH maßgeblich damit begründet, dass im Fall einer solchen Bedarfsabfindung keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht würde. Werde ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, könne dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Trete der Fall der Scheidung dann tatsächlich ein, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung.
Das Urteil ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Es kann bei der Erfüllung von freiwilligen vertraglichen Vereinbarungen weder generell davon ausgegangen werden, dass eine Zahlung im rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht, noch, dass der Zuwendende seine Leistung - ggf. mit laienhafter Beurteilung - als entgeltlich ansieht. Der BFH hat sich in seinem Urteil eng an dem streitgegenständlichen Sachverhalt orientiert. Die Urteilsgründe können nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 3806
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3 -S 3086-
2/111
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 34 - S
3806-2/9
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 3851-1/2020 -
9
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 36 - S
3806/22#01#01
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 3851 -
1/2014 - 7/2020
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3806 - 2022/001 -
53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 3806 A - 043 - II
64
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV -S
3806- 00000 - 2022/004
Niedersächsisches
Finanzministerium - S 3806 - 66
- 351
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3806 -
2/2022 - 6820
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S
3806#2020/0012 - 401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für
Wissenschaft - S 3806 -
3#024
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35 - S 3806/10/4 -
2022/64873
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 43 - S 3806 -
17
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S
3806 - 093
Thüringer
Finanzministerium - 1040 - 22 -S
3806/46
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 II Seite 203
WAAAJ-34059