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Körperschaftsteuerliche Organschaft in der Insolvenz
Der für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erforderliche Ergebnisabführungsvertrag (EAV) wird nicht tatsächlich durchgeführt, wenn die Abführung des Ergebnisses der Organgesellschaft nur auf einem vorläufigen Jahresabschluss beruht, dessen Ergebnis nicht mit dem Ergebnis aufgrund des endgültigen Jahresabschlusses identisch ist. Kann der vorläufige Jahresabschluss wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft nicht mehr geändert werden, ist die Organschaft rückwirkend nicht anzuerkennen, so dass das Ergebnis der Organgesellschaft von Anfang an nicht dem Organträger zugerechnet wird.
Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird das Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger steuerlich zugerechnet und von ...