Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge in den Jahren 2017 bis 2020, der Besteuerung einer alleinerziehenden Mutter
nach dem Grundtarif sowie der Entfernungspauschale
Leitsatz
1. Begehrt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer mit der Begründung, dass eine entscheidungserhebliche
Steuerrechtsnorm nicht mit höherrangigem Recht, also dem Grundgesetz oder dem Unionsrecht, vereinbar sei, und hat das Finanzamt
den angegriffenen Bescheid wegen dieser Frage im Hinblick auf ein bereits anhängiges Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig erlassen, besteht weder für den Einspruch noch für eine Klage ein Rechtsschutzbedürfnis,
sofern feststeht, dass sich die verfassungs- oder europarechtliche Streitfrage durch die Entscheidung in dem Musterverfahren
erledigen wird (im Streitfall: von alleinerziehender Mutter mit einem minderjährigen und einem volljährigen Kind in Ausbildung
erhobene Rüge der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge in den Jahren 2017 bis 2020).
2. Die Besteuerung einer alleinerziehenden geschiedenen Mutter mit Kindern nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung
nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß.
3. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur
Arbeitsstätte mit einem höheren Betrag als der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale als Werbungskosten
abgezogen werden.
Fundstelle(n): FAAAJ-34004
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.11.2022 - 1 K 1155/20
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