Instanzenzug: Az: 515 KLs 7/22nachgehend Az: 5 StR 6/23 Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu , BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. ).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010223B5STR6.23.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-33973