Instanzenzug: OLG Celle Az: 16 VA 30/22
Gründe
11. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom bei dem Oberlandesgericht Celle „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ gestellt, dabei auf ein Aktenzeichen des Landgerichts Verden (3 Qs 42 - 49/22) Bezug genommen und unter anderem begehrt, das zugehörige Verfahren „auf Rechtmäßigkeit von Amts wegen zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des Justizverfahrens, Justizverwaltungsaktes u.a.“ festzustellen. Weiter wird der „Erlass des bis heute abgelehnten Justizverwaltungsaktes u.a.“ beantragt, um weitere Ansprüche verfolgen zu können.
2Das Oberlandesgericht hat mit Verfügung vom festgehalten, dass von der Prozessunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei, und ihr mitgeteilt, dass man ihren Anträgen in dem Verfahren des Landgerichts Verden nicht weiter nachgehen werde. Die Antragstellerin könne mit weiteren Entscheidungen auf ihre Eingaben nicht mehr rechnen.
3Mit Schreiben vom , beim Bundesgerichtshof eingegangen am , hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den „Beschluss vom “, der ihr am zugegangen sei, Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ gestellt. Die Entscheidung sei rechtswidrig ergangen; sie sei sofort aufzuheben.
42. Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG allein nach § 29 Abs. 1 EGGVG eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Vorliegend ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, schon kein Beschluss des Oberlandesgerichts ergangen. Entsprechend fehlt es auch an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (LR/Gerson, StPO, 27. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:170123B5ARS55.22.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-33972