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Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG zur Erreichung einer Stabilisierungsanordnung
Der Gesetzgeber hat mit dem StaRUG einen Rechtsrahmen zur vorinsolvenzlichen Sanierung auf Basis eines von den Gläubigern mehrheitlich akzeptierten bzw. gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplans geschaffen. Nach § 74 Abs. 2 StaRUG beruft das Restrukturierungsgericht regelmäßig als Restrukturierungsbeauftragten einen vom Schuldner beauftragten geeigneten Gutachter, wenn sich aus einer vom Gutachter erstellten Bescheinigung ergibt, dass der Schuldner die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1, 2 StaRUG erfüllt. Mit einer solchen Bescheinigung kann eine Stabilisierungsanordnung erwirkt werden. Das IDW hat mit S 15 einen Standard vorgelegt, der Anforderungen an eine solche Bescheinigung und die Grundlagen für eine Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung nach § 51 StaRUG beschreibt.
Mit einem Restrukturierungsplan kann erheblich in die Rechte der Planbetroffenen eingegriffen werden. Während der Planerstellung kann dem Schuldner mit einer Stabilisierungsanordnung Luft verschafft werden. Als überwachenden Restrukturierungsbeauftragten beruft das Gericht regelmäßig den vom Schuldner beauftragten Gutachter, der die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Stabilisierungsanordnung nach § 51 Abs. 1, 2 StaRUG b...