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Die Auswirkungen des Kooperationsprivilegs (§ 57 Abs. 3 AO) in Konzernstrukturen
Mit dem JStG 2020 wurde das Gemeinnützigkeitsrecht an verschiedenen Stellen reformiert. Wenngleich es sich zwar „nur“ um punktuelle Korrekturen handelt, entfalten diese für die Praxis aber erhebliche Bedeutung. Insbesondere den Ergänzungen der das Unmittelbarkeitserfordernis näher definierenden Vorschrift des § 57 AO kann für gemeinnützigkeitsrechtliche Konzernstrukturen substanzielle Bedeutung zukommen.
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Kooperations- und Holdingprivileg
[i]Imberg/Brox, NWB 17/2021 S. 1222Das neu in das Gesetz aufgenommene Kooperationsprivileg in § 57 Abs. 3 AO regelt, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Satzungszwecke auch dann unmittelbar erfüllt, wenn sie satzungsgemäß und planmäßig mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft einen gemeinnützigen Zweck verwirklicht. Die Norm ist zum Zwecke der Erstreckung der Steuerbegünstigungen auf Konzernstrukturen eingeführt worden. Flankierend zum Kooperationsprivileg wurde in § 57 Abs. 4 AO das sog. Holdingprivileg aufgenommen. Hiernach verfolgt eine Körperschaft auch dann unmittelbar ihre steuerbegünstigten Zwecke, wenn sie ausschließlich Anteile an (anderen) steuerbegünstigten Körperschaften hält und v...