Gesetze: BewG 1965 § 12 Abs. 4BewG 1965 §§ 95, 97BewG 1965 § 109 i. d. F. vor dem VStRG 1974
Zur Erfassung noch nicht fälliger Versicherungsansprüche aus einer Kapital-Direktversicherung für Arbeitnehmer und zum Abzug einer Schuldverpflichtung aus Policedarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens beim Arbeitgeber
Leitsatz
Schließt ein Unternehmen für seine Arbeitnehmer eine Kapital-Direktversicherung gegen Einmalprämie ab und finanziert es die Einmalprämie mit einem Policedarlehen des Versicherers, so sind die Ansprüche aus der noch nicht fälligen Versicherung und die Schuldverpflichtung aus dem Policedarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Werden die noch nicht fälligen Versicherungsansprüche nicht mit dem Rückkaufswert, sondern mit zwei Dritteln der Prämie bewertet, so kann sich auch in diesem Fall insgesamt nicht ein negativer Wert ergeben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 196 GAAAA-92492
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