Einkommensteuer | Behandlung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von Jugendlichen (BFH)
Pflegegelder, die für die
intensivpädagogische Betreuung mehrerer Jugendlicher in einer Einrichtung i. S.
des
§ 34 SGB
VIII gezahlt werden, sind keine steuerfreien Beihilfen zur
unmittelbaren Förderung der Erziehung (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern.
Sachverhalt: Streitig ist, ob Pflegegelder für die intensivpädagogische Betreuung mehrerer Jugendlicher durch die Klägerin steuerfreie Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung gem. § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren 2014 und 2015 jeweils maßgeblichen Fassung sind.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg ().
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:
Ersetzen Pflegegeldzahlungen den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Pflegeeltern nicht und ist dies auch nicht beabsichtigt, sind sie als steuerfreie Beihilfe i. S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG anzusehen. Am Charakter einer Beihilfe i. S. des § 3 Nr. 11 EStG fehlt es hingegen, wenn die Pflegegelder für Erziehungsleistungen gezahlt werden, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden.
Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstiger Formen betreuten Wohnens i. S. des § 34 SGB VIII gezahlt werden, sind keine steuerfreien Beihilfen, weil typisierend davon auszugehen ist, dass sie die Sachkosten in angemessenem Umfang ersetzen und die Erziehungsleistungen vergüten.
Nach diesen Vorgaben hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Pflegesatzzahlungen an die Klägerin keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung i. S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind. Die Würdigung des FG, die Jugendlichen seien von der Klägerin im Rahmen einer Heimunterbringung oder anderen Form des sonstigen betreuten Wohnens gem. § 34 i. V. mit § 35 SGB VIII erwerbsmäßig betreut worden, ist nicht zu beanstanden.
Die Jugendlichen wurden in den Streitjahren von der Klägerin im Rahmen einer Einrichtung i. S. des § 34 SGB VIII betreut. Schon die Betreuung und Unterbringung der Jugendlichen in einer Einrichtung spricht nach der typisierenden Betrachtung der Rechtsprechung unabhängig von der Betreuungsintensität für den Entgeltcharakter der gezahlten Pflegegelder. Zudem sind aufgrund der Anzahl der betreuten Jugendlichen und der weiteren Rahmenbedingungen der Betreuung im Streitfall Umstände vorhanden, die selbst bei Annahme einer intensivpädagogischen Betreuung unter Aufnahme der Jugendlichen in den Haushalt der Klägerin auf eine erwerbsmäßige Betreuung schließen lassen.
Das FG hat den Vergütungscharakter der gezahlten Pflegegelder darüber hinaus in nicht zu beanstandender Weise daraus abgeleitet, die Bezugnahme auf die Regelungen in "§§ 34, 35 SGB VIII " und auf die Regelung des § 78f SGB VIII in den zugrunde liegenden Betreuungsverträgen zeige, dass der Klägerin leistungsgerechte Pflegegelder nach den sog. landesrechtlichen Rahmenverträgen i. V. mit §§ 78f, 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gezahlt worden seien.
Schließlich ist es auch überzeugend, dass das FG den Vergütungscharakter des Pflegegelds aus den in beiden Streitjahren (unter Außerachtlassung der Betriebsausgaben für einen Investitionsabzugsbetrag) erzielten Gewinnen in Höhe von jeweils rund 70.000 € ableitet. Da die Sach- und Personalkosten der Klägerin nicht durch den tageweisen Sachkostenersatz gedeckt wurden, musste die Klägerin diese Aufwendungen durch die für die Erziehung gezahlten Tagessätze mitfinanzieren. Dass sie in beiden Streitjahren gleichwohl die genannten Gewinne erzielt hat, spricht dafür, dass die für die Erziehungsleistungen gezahlten Tagessätze Vergütungscharakter hatten.
Anmerkung von Dr. Christian Levedag, Richter im VIII. Senat des BFH:
Der Besprechungsfall ist für die Steuerbefreiung von Pflegegeldern von Bedeutung, die für die besonders intensive Betreuung mehrerer Kinder und Jugendlicher in einer heimähnlichen Struktur gezahlt werden. Gem. § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Ersetzen die Pflegegeldzahlungen den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Pflegeeltern nicht und ist dies auch nicht beabsichtigt, sind sie als steuerfreie Beihilfe i. S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG anzusehen. Am Charakter einer Beihilfe i. S. des § 3 Nr. 11 EStG fehlt es hingegen, wenn die Pflegegelder für Erziehungsleistungen gezahlt werden, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden.
Der BFH unterscheidet bei der Auslegung der Steuerbefreiung ohne Bindung an die sozialrechtlichen Bewilligungsbescheide steuerfreie Pflegegelder, die typisierend betrachtet keinen Entgeltcharakter haben und im Rahmen einer Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) von den Jugendämtern gewährt werden und steuerpflichtige Pflegegelder mit Entgeltcharakter, die für eine Heimunterbringung (§ 34 SGB VIII) und die intensivpädagogische Betreuung durch besonders qualifizierte Erzieher (§ 35 SGB VIII) von den Jugendämtern gezahlt werden. Besondere Einordnungsprobleme werfen „Mischfälle“ auf, die Elemente einer Vollzeitpflege in einer Familienpflegestelle (das Zusammenleben von nicht mehr als sechs betreuten Kindern/Jugendlichen mit der Betreuungsperson) und Elemente einer Heimunterbringung/Intensivbetreuung (gleichzeitige intensive Betreuung mehrerer Kinder in geeigneten räumlichen Strukturen) aufweisen. In diesen Fallgestaltungen ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Die intensivpädagogische Betreuung eines einzelnen Kindes oder Jugendlichen mit Aufnahme in den Haushalt der Betreuungsperson kann danach den Charakter einer Vollzeitpflege haben und auch ein erhöhtes Pflegegeld steuerfrei sein ().
Pflegegelder, die wie im Besprechungsfall für die intensivpädagogische Betreuung mehrerer Jugendlicher gezahlt werden, die auf einem Grundstück der Betreuungsperson untergebracht werden, auf dem diese auch wohnt, sind hingegen keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung, wenn Umstände überwiegen, die für eine Unterbringung der Jugendlichen in einer Einrichtung i.S. des § 34 SGB VIII sprechen. Solche Umstände einer heimähnlichen Unterbringung können z. B. der Einsatz von Personal, abgeschlossene Wohnungen des Betreuers und der Jugendlichen innerhalb eines Gebäudes, vorhandene Gemeinschaftsräume sein. Die einzelfallabhängige Würdigung, ob in Mischfällen der Schwerpunkt im Bereich der Unterbringung nach § 34 SGB VIII liegt oder die Elemente einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII überwiegen, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. An die Würdigung des Finanzgerichts ist der BFH unter den Voraussetzungen des § 118 Abs 2 FGO gebunden. Die Aussage des BFH im Besprechungsurteil, dass in Mischfällen eine einzelfallabhängige Betrachtung und Einordnung der Pflegegelder erforderlich ist, dürfte auch der Sichtweise des entsprechen.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
IAAAJ-33887