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Einkommensteuer | Besteuerung eines teilweise aus privaten Mitteln finanzierten Promotionsstipendiums (BFH)
Leistungen aus einem Stipendium,
die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i.S. von
§ 22 EStG
vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß
§ 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Satz 3 Buchst. b
EStG steuerbar, wenn der
Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete
wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat (Anschluss an Senatsurteil v.
- X R
6/19,
BStBl II 2021, 557, Rz 28 ff., 36:
; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung des Anteils eines aus privaten Mitteln finanzierten Promotionsstipendiums als steuerbare wiederkehrende Bezüge: Die Klägerin promovierte an einer Universität im Freistaat Sachsen. Zwecks Förderung akademischer Nachwuchskräfte wurde die Klägerin währ...