1. Nachdem § 30 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom erheblich erweitert wurde und die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz unabhängig von einer pandemischen Lage zulässt, kann die Verweigerung eines Laptops für mobile Betriebsratsarbeit seitens des Arbeitgebers regelmäßig nicht mit der pauschalen Begründung verweigert werden, der Betriebsrat müsse seine Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte erbringen (im Anschluss an -, Rn. 34, juris).
2. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann der Betriebsrat zulässigerweise die Zurverfügungstellung eines spezifizierten Laptops oder alternativ eines entsprechenden Geräts nur beantragen, wenn er die einander ausschließenden Begehren als Haupt- und Hilfsantrag im Eventualverhältnis miteinander verbindet. Anderenfalls ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt.
3. Der Betriebsrat kann bei der Zurverfügungstellung von Sachmitteln nicht das Laptop-Modell eines bestimmten Herstellers, sondern nur eine Ausstattung im Rahmen des Erforderlichen beanspruchen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, welches Fabrikat er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt.
4. Gleichwohl ist das Arbeitsgericht nicht befugt, von einem solchen Antrag abzuweichen und dem Betriebsrat einen Anspruch auf ein Laptop zuzuerkennen, das nur bestimmte Merkmale des vom Betriebsrat gewünschten Geräts aufweist. Denn damit würde es ihm entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO etwas anderes zusprechen, als er beantragt hat.
5. Ein Verstoß des Gerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann in der Beschwerdeinstanz geheilt werden, wenn der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Entscheidung des Gerichts zurückzuweisen und damit zum Ausdruck bringt, dass er sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts wenigstens hilfsweise zu eigen macht.
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