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BGH 16.12.2022 V ZR 263/21, NWB 7/2023 S. 456

WEG | Pflicht der GdWE zur Durchführung von Beschlüssen

Nach dem seit dem  geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).

Anmerkung:

Vollzieht der Verwalter als Organ der GdWE einen gefassten Beschluss nicht oder fehlerhaft, muss ein Wohnungseigentümer die GdWE in Anspruch nehmen. Ihr wird grds. ein pflichtwidriges Verhalten des Verwalters zugerechnet (entsprechend § 31 BGB). Für eine im Jahr 2018 erhobene Beschlussersetzungsklage, die auf die Umsetzung eines Beschlusses aus dem Jahr 2017 gerichtet ist, wären die Wohnungseigentümer daher wegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, bei anhängigen Verfahren das alte Verfahrensrecht weiter gelten zu lassen, zugleich aber das neue materielle Rech...

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