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LAG Hamm 12.01.2023 18 Sa 909/22, NWB 7/2023 S. 457

beA | Eigene Kenntnisse des Anwalts zur Nutzung des beA

Rechtsanwälte sind nicht nur verpflichtet, die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten (vgl. § 31a Abs. 6 BRAO), sondern sie müssen sich auch die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen aneignen, damit sie die zugestellten Dokumente auch zur Kenntnis nehmen und Schriftsätze im Notfall auch ohne das Sekretariat fristwahrend versenden können. Der Anwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er sich mit dieser Anwendung nicht hinreichend auseinandersetzt und blind auf das Funktionieren seines Sekretariats vertraut.

Anmerkung:

Der Beklagten war vorliegend keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu gewähren, nachdem ihr Rechtsanwalt verspätet Einspruch gegen das Versäumnisurteil v. [...] eingelegt hatte. Er habe die ihn insoweit treffenden Sorgfaltspflic...

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