Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung nur bei räumlicher und hauswirtschaftlicher Ausgliederung des Kindes aus dem Haushalt der Eltern
Leitsatz
Ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung eines minderjährigen Kindes kann nur gewährt werden, wenn das Kind sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert ist. Wird geltend gemacht, das Kind sei wochentags bei der nur 400 bis 500 m entfernt wohnenden Großmutter untergebracht, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß jedenfalls eine räumliche Ausgliederung nicht stattgefunden hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 138 MAAAA-92477
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