1. Die Behandlung leichter bis mittelschwerer depressiver Störungen erfolgt regelhaft in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.
2. Wird ein Patient mit einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung dennoch stationär behandelt, müssen seitens des Krankenhausträgers - um die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung zu belegen - Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen gemacht werden, die Anlass für die stationäre Versorgung des Patienten gegeben haben.
3. Die Abrechnung von Krankenhausleistungen auf der Grundlage eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens besteht nur innerhalb des gesetzlich nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V zugewiesenen Versorgungsauftrags der Krankenhäuser in Form von stationären Krankenhausbehandlungen (vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär) und ist dementsprechend auf die einzelnen stationären Behandlungsalternativen beschränkt (entgegen = SozR 4-2500 § 39 Nr. 34).
Fundstelle(n): LAAAJ-33659
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.09.2022 - L 10 KR 30/18
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