BGH Beschluss v. - 5 StR 22/23

Instanzenzug: Az: 5 KLs 9/22

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu , BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. ).
Gericke     
      
Köhler     
      
Resch 
      
von Häfen     
      
Werner     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310123B5STR22.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-33589