BBK Nr. 4 vom Seite 145

Neues zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei der Personengesellschaft

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Statten [i]Eggert, Überlassung von Kapital durch Mitunternehmer, BBK 17/2016 S. 830 NWB YAAAF-80755 die Mitunternehmer ihre Personengesellschaft mit Kapital aus, muss streng danach unterschieden werden, ob es sich um Eigenkapital handelt oder aber um Fremdkapital. Es gibt keine gesetzliche Definition des Eigenkapitals; es liegt immer dann vor, wenn es zur Abdeckung von Verlusten dient. Aus der Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital folgt dann die buchungstechnische Abwicklung. Der Saldo eines Kapitalkontos zählt demnach dann zum Eigenkapital, wenn laufende Verluste auf diesem Konto gebucht werden und eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Vereinbarung besteht. Dabei genügt es, wenn die Verluste erst bei Ausscheiden des Gesellschafters oder im Liquidationsfall gebucht werden. Die Praxis hat nun zahlreiche Kontenmodelle entwickelt, die BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert in seinem Beitrag in ausführlich vorgestellt hat. Für die Einstufung als Eigen- oder Fremdkapital sind dabei die Kontenbezeichnung und selbst der Bilanzausweis irrelevant, weil nur die Eignung zur Verlustdeckung entscheidend ist. Somit kann also auch ein Gesellschafter-Darlehenskonto zum Eigenkapital zählen, wenn es der Verlustdeckung dient. Relevant ist die saubere Unterscheidung von Fremd- und Eigenkapital dabei einerseits für die finanzierenden Banken und ihre Bonitätsbeurteilung. Andererseits sind die Eigenkapitalkonten der Steuerbilanz auch für die Verlustverrechnung nach § 15a EStG entscheidend und damit für die Frage, ob und wann der Mitunternehmer Verluste steuerlich geltend machen kann.

Vor [i]BFH, Urteil v. 10.11.2022 - IV R 8/19 NWB CAAAJ-31400 wenigen Wochen hat nun der BFH zu eben dieser Verlustverrechnung eine Entscheidung veröffentlicht, die es nötig macht, Gesellschaftsverträge zu überprüfen und möglicherweise anzupassen. Im Urteil vom - IV R 8/19 ging es um eine Umbuchung vom Darlehenskonto, die als Einlage die Erhöhung des Kapitalkontos bewerkstelligen sollte, es erfolgte keine Zahlung. Der BFH kam dabei zu der Schlussfolgerung, dass eine Einlage nur dann vorliegt, wenn sie nicht auf einem Konto verbucht wird, dessen Saldo jederzeit entnommen werden kann. Denn Eigenkapital muss dauerhaft zur Verfügung stehen, jedenfalls bis zu einem gegenteiligen Beschluss der Gesellschafter. Weiterhin muss es eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für die Einlageleistung geben; nicht jede freiwillige Zahlung eines [i]Gesellschaftsverträge müssen überprüft und ggf. angepasst werdenMitunternehmers kann also Eigenkapital bilden. Mit diesen zusätzlichen Kriterien für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital fallen in der Konsequenz viele Darlehenskonten aus dem Eigenkapital heraus, wenn auf ihnen laufende Entnahmen und Einlagen verbucht werden, die Verlustdeckung allein genügt nicht mehr.

BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert stellt diese wichtige BFH-Entscheidung und ihren fachlichen Hintergrund in dieser Ausgabe ab ausführlich vor.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2023 Seite 145
NWB QAAAJ-33546