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Umsatzsteuer | Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern als Schwimmbäder (FinMin)
Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern als Schwimmbäder im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG Stellung genommen ( 021).
Hintergrund: Nach Abschnitt 12.11 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 UStAE muss ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. , BStBl 2015 II S. 194). Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert ode...