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Neuerungen im Übergangsbereich – Obere Entgeltgrenze zum 1.1.2023 erneut angehoben
Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des sog. Übergangsbereichs gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage.
[i]Entlastung im sog. NiedriglohnsektorBis zum umfasste der Übergangsbereich eine Entgeltspanne von 450,01–1.300 €. Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. (BGBl 2022 I S. 969) wurde ab dem der obere Rand im [i]Eilts, NWB 43/22 S. 3048Übergangsbereich auf 1.600 €/mtl. angehoben. Zusätzlich wurde die Formel für die Ermittlung der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage im Rahmen der Ermittlung der Gesamtbeiträge verändert und die Arbeitnehmeranteile werden seit dem nach einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage berechnet.
[i]Erneute Ausweitung vor dem Hintergrund der EnergiekriseAufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs v. (BGBl 2022 I S. 1985) wurde die obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs zum erneut angehoben, und zwar auf 2.000 €/mtl.
Beschäftigte, die am mit einem Arbeitsentgelt in der Entgeltspanne von 450,01–520 € versicherungspflichtig waren und deren Beiträge nach den ...