BGH Beschluss v. - II ZB 12/22

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-15 S 136/21vorgehend AG Frankfurt Az: 32 C 4319/20 (22)

Gründe

I.

1Die Beklagte zu 1 ist ein geschlossener Infrastrukturfonds in der Rechtsform einer KG. Der Kläger beteiligte sich an ihr treugeberisch über die Beklagte zu 2 mit einer Einlage von 7.000 €. Er verlangt von den Beklagten Auskunft über die weiteren Treugeber und Gesellschafter der Beklagten zu 1.

2Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten mit nicht mehr als 600 € beziffert und die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.

3Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

4Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und den Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. etwa , juris Rn. 5 mwN). Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

61. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss ausreichend mit Gründen versehen. Er ist deshalb nicht gemäß § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben (vgl. etwa , MDR 2019, 826 Rn. 4 f. mwN). Im mit dem Verwerfungsbeschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts ist beurkundet, dass der Kläger die Herausgabe einer Liste der Treugeber und Gesellschafter der Beklagten zu 1 beansprucht. Aus der daran anschließenden Erörterung, welchen Geldbetrag die Beklagten für die Erstellung und Herausgabe der Liste aufwenden müssten, ergibt sich zwanglos, dass sie sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung hierzu wenden.

72. Das Berufungsgericht hat den Zugang zum Berufungsrechtszug entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO getroffen hat.

8Das Berufungsgericht ist zwar gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (st. Rspr., siehe nur , NZG 2013, 1258 Rn. 20 mwN). Hier steht jedoch nicht fest, dass das Amtsgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist. Der Umstand allein, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € gemäß § 709 ZPO angeordnet hat, lässt diesen Schluss nicht zu (vgl. , NJW-RR 2012, 633 Rn. 16; Beschluss vom - II ZB 17/18, juris Rn. 17). Eine Begründung für die Festsetzung der Höhe der Sicherheit enthält das Urteil des Amtsgerichts nicht (vgl. , NZG 2013, 1258 Rn. 21; Beschluss vom - II ZB 7/22, juris Rn. 10). Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 700 € durch das Amtsgericht besagt ebenfalls nichts darüber, ob es von der Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist. Der Gebührenstreitwert richtet sich nach dem Auskunftsinteresse des Klägers, nicht der Beschwer der Beklagten. Dementsprechend hat das Amtsgericht den Gebührenstreitwert nicht nach dem Aufwand der Beklagten für die Erteilung der Auskunft, sondern ausdrücklich nach einem Bruchteil der Einlage des Klägers bemessen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100123BIIZB12.22.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-33381