BGH Beschluss v. - VI ZR 68/21

Instanzenzug: Az: VI ZR 68/21 Beschlussvorgehend Az: 3 U 2445/18 Beschlussvorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 11 O 9597/16 Urteil

Gründe

I.

1Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Artikels als Gesamtschuldner auf Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 78.424.500 € in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom zurückgewiesen und den Streitwert auf 78.424.500 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am zugestellt worden. Mit seiner am beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Kläger eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 30.000.000 €.

II.

2Die zulässige Gegenvorstellung ist begründet.

31. Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 4; vom - IV ZR 6/20, juris Rn. 3).

42. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig. Die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. , juris Rn. 3) ist gewahrt.

53. Die Gegenvorstellung hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert war auf den in § 39 Abs. 2 GKG normierten Höchstwert festzusetzen. Nach dieser Bestimmung beträgt der Streitwert in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug höchstens 30.000.000 Euro. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Klagebegehren ein oder mehrere Streitgegenstände zugrunde liegen (vgl. , BeckRS 2010, 9771). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der Kläger mehrere Beklagte in Anspruch genommen hat. Bei einer Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind. Hiervon ist - wie im Streitfall - insbesondere dann auszugehen, wenn gleiche Ansprüche gegenüber mehreren Gesamtschuldnern geltend gemacht werden. Denn in diesem Fall kann der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZR 418/02, VersR 2004, 882 Rn. 6).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160123BVIZR68.21.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-33282