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Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - S 7200-00000-2021/004

Umsatzsteuerliche Behandlung der sozialen Wohnraumförderung

Die soziale Wohnraumförderung erfolgt im Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung – Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften

  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen (Richtlinie Wohnungsbau Sozial – WoBauSozRL M-V) – als nicht rückzahlbare Zuschüsse und

  • Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen und selbst genutztem Wohneigentum (Modernisierungsrichtlinie – ModRL M-V) – als Darlehen mit Teilschuldenerlass.

Die Richtlinien enthalten Bestimmungen zur maximal zulässigen Miethöhe und zum Personenkreis, an den die Vermietung erfolgen darf (Mieter, die die Voraussetzungen nach § 1 der Einkommensgrenzenverordnung erfüllen und einen Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG nachweisen). Bewilligungsbehörde und im Fall der ModRL M-V auch darlehensverwaltende Behörde ist das Landesförderinstitut M-V (Teil der Nord/LB).

Es ist gefragt worden, wie die danach gezahlten Zuwendungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Es liegen keine Leistungen des Vermieters an das Land (oder die Bewilligungsbehörde) vor. Dem Land wird kein Vorteil eingeräumt, der bei ihm zu einem Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führt. Die Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen liegt im allgemeinen Interesse des Landes. Ein konkretes Individualinteresse des Landes wird hiermit nicht befriedigt. Die den Vermietern auferlegten Beschränkungen kommen nicht dem Land zugute.

Es liegt auch kein zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Überlassung an den Mieter vor. Zwar wird die Miethöhe reglementiert und der Kreis der potentiellen Mieter nach abstrakten Merkmalen (Einkommen) eingeschränkt. Damit liegt aber noch keine Anknüpfung an bestimmte Umsätze, für die eine Preisauffüllung durch das Land erfolgen würde, vor. Es besteht auch weder für die der Zielgruppe (einkommensschwache Haushalte) zugehörigen Personen ein Rechtsaufspruch auf „verbilligten“ Wohnraum noch erfolgt ein sog. Preis-Preis- Vergleich. Unbeachtlich ist, dass der Zuschuss mittelbar auch dem Leistungsempfänger zugutekommt, weil er nicht das Entgelt aufzubringen hat, das der Zahlungsempfänger – ohne den Zuschuss – verlangen müsste (Abschn. 10.2 Abs. 4 UStAE).

Mithilfe der Zahlung wird die Schaffung von neuem bzw. die Modernisierung von vorhanden Wohnraum für einkommensschwache Haushalte gefördert. Es handelt sich um Zahlungen, mit denen weder eine konkrete Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne an den Zahlenden noch an einen Dritten vergütet wird, sondern sie erfolgen aus strukturpolitischen Gründen (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE).

Die Zahlungen sind daher sog. echte nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse.

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. - S 7200-00000-2021/004

Fundstelle(n):
USt-Kartei MV UStG § 10
DStR 2023 S. 96 Nr. 3
DStR 2023 S. 96 Nr. 3
UR 2022 S. 950 Nr. 24
BAAAJ-33256