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Einlageleistung zur Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens im Rahmen des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
Was gilt nach dem BFH-Urteil IV R 8/19 als Einlage?
Der IV. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung IV R 8/19 vom Grundsätze aufgestellt, wann eine Einlage bei der Anwendung von § 15a EStG anzunehmen ist und folglich das Verlustausgleichspotenzial erhöht. Er hat dabei in einer wichtigen Frage auch sehr klar dazu Stellung bezogen, wann kein Eigenkapital vorliegt. Die Praxisfolge wird sein, dass vermutlich eine Reihe von Gesellschaftsverträgen angepasst werden muss. Mindestens müssen aber bei relevanten Einlagen Überlegungen angestellt werden, auf welchem Kapitalkonto diese verbucht werden, so dass die Abgrenzung des Eigen- vom Fremdkapital in Buchführung und Bilanz erneut in den Fokus rückt.
Einlagen, die ein Verlustverrechnungspotenzial nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ergeben sollen, mithin also als Eigenkapital zu klassifizieren sind, müssen nach der neuesten Rechtsprechung des BFH im Urteil IV R 8/19 vom werthaltig sein, den gesellschaftsvertraglichen Regelungen entsprechen und dürfen keinesfalls jederzeit entnehmbar sein. Das bisherige Kriterium der Verlustabdeckung allein genügt nicht mehr.
Es ist davon auszugehen, dass in der Praxis nicht wenige Eigenkapitalpositionen diesen Vorgaben nicht vollu...