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Verbuchung von Umsätzen nach vereinbarten Entgelten
Das Umsatzsteuerrecht geht von dem Grundsatz aus, dass die Besteuerung bereits dann einsetzt, wenn das Entgelt für die ausgeführte Leistung vereinbart wurde. Auf die Bezahlung kommt es zunächst nicht an. Bei Abweichungen zwischen dem vereinbarten Entgelt und dem tatsächlich entrichteten Entgelt greift die Korrekturvorschrift des § 17 UStG zur Änderung der Bemessungsgrundlage. Der Beitrag beschreibt die Besonderheiten der Sollbesteuerung und gibt Hinweise zur zutreffenden Buchung.
I. Grundsätze der Sollbesteuerung
Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) ist im Umsatzsteuerrecht der Regelfall. Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dies gilt auch für unentgeltliche Leistungen i. S. des § 3 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a UStG. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung, um bestimmen zu können, welcher Voranmeldungszeitraum gilt.
Unerheblich ist,
ob und ggf. wann die Rechnung ausgestellt wurde,
ob und ggf. wann ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde,
ob zivilrechtlich ein anderer Leistungszeitpunkt vereinbart wurde,
wann die Zahlung geleistet wurde oder
ob ...