BGH Beschluss v. - AK 49/22

Instanzenzug: Az: 3 BGs 369/22vorgehend AG Tauberbischofsheim Az: 4 Gs 3/22

Gründe

I.

1Der Angeschuldigte wurde am vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem , unterbrochen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom bis zum , in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom (4 Gs 3/22), sodann aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des ) und seit dem aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 617/22).

2Gegenstand des nunmehr vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe am in B.             durch sechs selbstständige Handlungen

- in fünf Fällen versucht (Taten 1 bis 5), einen Menschen

in fünf tateinheitlichen Fällen (Tat 1),

in vier tateinheitlichen Fällen (Tat 2),

in zehn tateinheitlichen Fällen (Tat 3),

in einem Fall (Tat 4) und

in drei tateinheitlichen Fällen (Tat 5)

aus sonstigen niedrigen Beweggründen zu töten, wobei er zudem in einem Fall (Tat 1) heimtückisch und in einem Fall (Tat 5) mit gemeingefährlichen Mitteln gehandelt habe,

in jedem der Fälle zugleich einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen gewesen sei, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet, hierbei eine Waffe bei sich geführt und den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht,

in jedem der Fälle zugleich einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen gewesen sei, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung tätlich angegriffen, hierbei eine Waffe bei sich geführt und den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht,

in einem der Fälle (Tat 1) zugleich in zwei tateinheitlichen Fällen eine andere Person mittels einer Waffe und einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, sowie

- in einem weiteren Fall (Tat 6) zugleich

in vier tateinheitlichen Fällen die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 KrWaffKG oder Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KrWaffKG ausgeübt,

in zwei tateinheitlichen Fällen entgegen § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 eine dort genannte Schusswaffe (Vollautomaten) zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 besessen,

in zwei tateinheitlichen Fällen ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 besessen,

ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe besessen,

strafbar gemäß § 211 Abs. 1 und 2, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. a, b und c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchst. a, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 zum WaffG, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB.

3Unter dem hat der Generalbundesanwalt wegen der im Haftbefehl vom aufgeführten Tatvorwürfe - mit Ausnahme von Tat 4 - Anklage gegen den Angeschuldigten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.

II.

4Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

51. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Taten - mit Ausnahme von Tat 4 - dringend verdächtig.

6a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7Der Angeschuldigte gehört der Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterszene an. Er teilt die Überzeugung, dass das Deutsche Reich fortbestehe, juristisch niemals untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland lediglich eine privatrechtliche Gesellschaft ohne Hoheitsrechte sei. Vor diesem Hintergrund stellt der Angeschuldigte die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Organe in Abrede, sieht rechtliche Verpflichtungen, die ihm von staatlicher Seite auferlegt werden, als nicht bindend an und befürwortet den Einsatz von Gewalt, um sich gegen staatliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen.

8So bezeichnete er die Bundesrepublik in zwei Schreiben an die Bußgeldstelle Bad Mergentheim und die Staatsanwaltschaft Ellwangen vom als „Firma“, der angeblich keine Hoheitsrechte eines Staates zuständen. Zudem berief er sich in den Schreiben auf das Supreme Headquaters Allied Expeditionary Force (S.H.A.E.F.), das während des Zweiten Weltkrieges ab 1943 das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest- und Mitteleuropa war, und forderte ein „S.H.A.E.F. Mandat“ und eine „notariell beglaubigte Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg“ sowie eine „Kontrollnummer“, verliehen durch die Alliierten. In einem anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Dokument unter der Überschrift „S.H.A.E.F.“ heißt es, dass „die Bundesrepublik in Deutschland auch nach der Einigung weiterhin unter Besatzung der Alliierten steht“ und „alle militärischen Vorbehaltsrechte“ weiterhin „volle Rechtskraft“ besitzen. Beamte, Richter, Rechtsanwälte und „Medienbetreiber“ benötigten „eine Lizenz der Alliierten zur Ausübung ihrer Tätigkeit“. Auf einen Verstoß gegen die heute noch geltenden „SHAEF Gesetze“ stehe die „Todesstrafe“.

9Anfang 2022 beschloss er infolge dieser Haltung, sich aus dem gesellschaftlichen Leben zurückzuziehen und als sogenannter Selbstversorger zu leben. Er zog deshalb im Januar 2022 auf einen „Selbstverwaltungsbauernhof“ nach B.             , auf dem er eine Erdgeschosswohnung bewohnte.

10aa) (Tat 6)

Da der Angeschuldigte das Grundstück und seine darauf befindliche Wohnung als ein eigenständiges und nicht der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unterworfenes Gebiet ansah, verschaffte er sich zu nicht näher bekannten Zeitpunkten ein Maschinengewehr des Fabrikats Zastava, Modell M53 (Bauart MG 42), ein vollautomatisches Gewehr Heckler & Koch G3, ein vollautomatisches Gewehr des Herstellers Zastava Modell M70 - ein Klon der Kalaschnikov AK-47 und zugleich spätere Tatwaffe -, eine Maschinenpistole des Typs UZI, zwei weitere Maschinenpistolen der Fabrikation PPsch 41, eine Selbstladepistole FN HP Modell 35, eine Schrotdoppelflinte des Herstellers Burgsmüller Kreiensen sowie eine Langwaffe Repetierer Fabrikat K98 nebst jeweils zugehöriger Munition und lagerte diese Waffen in seiner Wohnung, um sich im Fall staatlicher Einflussnahme mit ihnen zu verteidigen.

11Daneben verfügte er aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Bewachungsgewerbe - zunächst rechtmäßig - über eine Handfeuerwaffe der Marke Glock 9 mm Luger nebst Munition. Mit behördlichem Schreiben vom wurde der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die zuständige Waffenbehörde den Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzerlaubnis wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit aufgrund der zwischenzeitlich eingetragenen Vorstrafen beabsichtige. Als Reaktion auf dieses Schreiben erschien der Angeschuldigte am persönlich beim Landratsamt und kündigte gegenüber dem Sachbearbeiter an, seine Waffe nicht freiwillig herausgeben zu wollen, da die Behörde aufgrund ungültiger Gesetze nicht ermächtigt sei, ihn zu enteignen. Durch Bescheid vom widerrief die zuständige Waffenbehörde die ihm erteilte Waffenbesitzerlaubnis und Munitionserwerbsberechtigung wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 WaffG. Durch den vorgenannten, inzwischen bestandskräftigen Bescheid war der Angeschuldigte verpflichtet, entweder die Waffe nebst Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies der Behörde fristgerecht nachzuweisen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte die Behörde die Sicherstellung an. Dieser Verpflichtung kam der Angeschuldigte nicht nach und behielt die funktionsfähige Waffe - wie auch die unerlaubt erworbenen Waffen - in seinem Besitz.

12bb) (Tat 1)

Wegen des Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes ordnete das Amtsgericht Mosbach mit Beschluss vom (7 Gs 300/22) die Durchsuchung der Person des Angeschuldigten, seiner Wohnung sowie seiner Fahrzeuge an. Aus Sicherheitsgründen entschied sich die Polizei, den Durchsuchungsbeschluss durch Beamte des Spezialeinsatzkommandos Baden-Württemberg (SEK) zu vollstrecken.

13Zu diesem Zweck fuhren 14 SEK-Beamte am Morgen des gegen 6 Uhr mit mehreren, teils gepanzerten Fahrzeugen zur Wohnanschrift des Angeschuldigten und parkten diese auf der hinter dem Wohnhaus verlaufenden Straße. Dabei schalteten sie das Blaulicht der Dienstfahrzeuge ein und ließen deren Martinshorn für einige Zeit heulen, so dass es im Inneren der Wohnung deutlich zu hören war. Die Beamten, auf deren Bekleidung sichtbar im Front- und Rückenbereich das Wort „POLIZEI“ angebracht war, gaben sich durch lautes Rufen als Polizisten zu erkennen. Sodann begaben sie sich zu der im rückwärtigen Teil des Gebäudes liegenden Terrassentür. Diese war - wie alle dort befindlichen Türen und Fenster - mit einem Rollladen verschlossen, wobei jedoch die einzelnen Lamellen nicht blickdicht aufeinanderlagen, so dass etwas Licht von außen ins Gebäudeinnere dringen konnte und umgekehrt von innen äußeres Geschehen, insbesondere das Blaulicht der Einsatzfahrzeuge, zu erkennen war. Die Polizeibeamten riefen nochmals wiederholt, dass der Angeschuldigte das Haus verlassen solle; dem kam er jedoch nicht nach.

14Um nunmehr in die Wohnung zu gelangen, begann der Beamte Nr. 10 den Rollladen der Terrassentür unter Einsatz eines Trennschleifers zu öffnen. Als er das Gerät absetzte, rief ein anderer Polizist nochmals laut und deutlich „Polizei“. Spätestens in diesem Moment entschloss sich der Angeschuldigte, die Polizeibeamten, die er als solche erkannte und als Repräsentanten der aus seiner Sicht nicht existenten Bundesrepublik Deutschland und damit als widerrechtlich handelnde Eindringlinge betrachtete, zu erschießen, um jegliche staatliche Einflussnahme, insbesondere die Sicherstellung der von ihm unrechtmäßig verwahrten Waffen, zu verhindern.

15Zu diesem Zweck ergriff er das vollautomatische Gewehr M70, begab sich ins Wohnzimmer und feuerte mindestens 21 Einzelschüsse durch den nicht vollständig geschlossenen Rollladen, durch den man von innen nach außen durchblicken konnte, auf die vier unmittelbar an der Terrassentür befindlichen Beamten Nr. 6, 9, 10 und 16, die er dort aufgrund ihrer ständigen Rufe wahrgenommen hatte. Ferner nahm er zumindest billigend in Kauf, auch den in einigen Metern hinter diesen Polizisten stehenden Beamten Nr. 17 zu treffen.

16Der Beamte Nr. 10, der zum Zeitpunkt der ersten Schüsse gerade im Begriff war, den Rollladen mit Hilfe eines Werkzeugs, das er mit beiden Händen festhielt, zu öffnen, versah sich in diesem Moment keines Angriffs auf sein Leben und war aufgrund seiner Körperhaltung in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt, was der Angeschuldigte, der dies durch die Lichtschlitze im Rollladen erkannt hatte, bewusst ausnutzte. Dieser Beamte wurde an beiden Beinen von Geschossteilen getroffen. Auch der Beamte Nr. 16, der direkt neben dem Beamten Nr. 10 stand, wurde getroffen, jedoch verfingen sich zwei Projektile in seiner ballistischen Schutzkleidung. Durch den Aufprall erlitt er jedoch ein schmerzendes Hämatom.

17cc) (Tat 2)

Sodann lief der Angeschuldigte in sein Schlafzimmer. Während der Beamte Nr. 17 nach den ersten Schüssen Schutz hinter einem auf dem Grundstück abgestellten Radlader suchte, versuchten die Beamten mit den Nummern 2, 3 und 5 ihren verletzten Kollegen Nr. 10 in Sicherheit zu bringen. Hierzu zogen sie ihn in Richtung des Polizeitransporters. Als sie die Fahrzeugfront erreicht hatten, eröffnete der Angeschuldigte aus dem - gleichsam nicht blickdicht - mit einem Rollladen verdeckten Schlafzimmerfenster das Feuer auf sie, um sie zu töten. Daneben nahm er billigend in Kauf, auch den in seiner direkten Schusslinie hockenden Beamten Nr. 17 sowie die im Transporter sitzenden Beamten Nr. 12 und 4 tödlich zu verletzen. Die vom Angeschuldigten insgesamt neun abgefeuerten Projektile verfehlten ihr Ziel; mindestens fünf schlugen in der Karosserie des Transporters ein.

18dd) (Tat 3)

Als der Angeschuldigte erkannte, dass er aus dem Schlafzimmer hinaus keine Polizisten mehr treffen würde, weil diese zwischenzeitlich Deckung gesucht hatten, lief er eilig und von außen unbemerkt zum Wohnzimmerfenster und feuerte sechs weitere Einzelschüsse in Richtung des Transporters, wobei er wiederum billigend in Kauf nahm, die Polizisten Nr. 4 und 12 im Transporter und die Beamten Nr. 2, 3, 5 und 10, die sich noch immer draußen vor dem Transporter befanden, zu töten. Der Angeschuldigte schoss auch auf den Beamten Nr. 7, der sich in seinem direkten Schussfeld befand und nur einen Augenblick vor dem ersten Schuss hinter einem großen Wasserbehälter Schutz gesucht hatte. Erneut wurde kein Beamter durch ein Geschoss verletzt. Zwei Projektile schlugen in die geöffnete Hintertür des Transporters ein.

19ee) (Tat 5)

Mehr als zwei Minuten nach diesem Schusswechsel gab der Angeschuldigte, der zwischenzeitlich ins Schlafzimmer zurückgelaufen war, durch den dortigen Rollladen zwei Dauerfeuersalven auf den aus seiner Sicht rechts mit eingeschaltetem Blaulicht stehenden gepanzerten SUV der Polizei ab, in dem sich die Polizeibeamten Nr. 8, 14 und 15 befanden. Während ein Projektil am Heck des Einsatzfahrzeugs einschlug, verfehlten vier Projektile ihr Ziel und schlugen in die etwa 55 Meter vom Wohnhaus des Angeschuldigten entfernte Hauswand eines weiteren Einfamilienhauses ein, in dem sich zu dieser Zeit zwei Personen aufhielten, wobei er sich der mangelnden Beherrschbarkeit der Wirkung seiner im Dauerfeuermodus abgegebenen Schüsse bewusst war und deshalb den Gefahreneintritt in Form ihrer möglichen tödlichen Verletzungen wenigstens billigend in Kauf nahm.

20Etwa zwei Stunden nach seinen ersten Schüssen verließ der Angeschuldigte sein Haus, weil er erkannt hatte, dass er gegen die polizeiliche Übermacht, die sich auf sein Verhalten eingestellt hatte, nichts mehr würde ausrichten können. Im Rahmen seiner anschließenden Festnahme äußerte er gegenüber den polizeilichen Einsatzbeamten, diese seien selbst schuld daran, dass er geschossen habe, da sie zuvor sein Grundstück betreten hätten. Er sehe, dass sie zwar „gute Jungs“ seien, aber leider auf der „falschen Seite kämpfen“ würden. Sie sollten „endlich aufwachen“; schließlich könnten sie ja auch mit ihm „Seite an Seite kämpfen“.

21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Haftbefehle vom und sowie die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom Bezug genommen.

22b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

23aa) Der Angeschuldigte hat eingeräumt, alleiniger Schütze gewesen zu sein. Diese Einlassung wird gestützt durch das Ergebnis des molekulargenetischen Gutachtens, wonach an der Zastava Modell M70 seine DNA-Merkmale gesichert werden konnten. Ferner beruht der dringende Tatverdacht hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens auf der Auswertung der von den Beamten während des Einsatzes mit Helm- und Drohnenkameras angefertigten Videoaufzeichnungen, den Angaben der Beamten sowie den Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchungen der Tatortspuren und Asservate in Form von Daktyloskop-, Ballistik- und Faserspuruntersuchungen sowie auf den Ergebnissen der Untersuchungen der beschädigten Schutzausrüstungen und Fahrzeuge.

24bb) Die weitere Einlassung des Angeschuldigten, er habe nicht erkannt, dass es sich um einen Polizeieinsatz gehandelt habe, und aus Panik heraus agiert, um seinen Sohn und sich gegen unbekannte Angreifer zu verteidigen, wird durch die Einsatzdokumentation der Polizei widerlegt. Dass die Polizei neben angeschaltetem Blaulicht auch das Martinshorn aktiviert hatte, wird durch die Auswertung der polizeilichen Videoaufzeichnungen und zeugenschaftlichen Angaben des Sohnes des Angeschuldigten bestätigt. Der dringende Tatverdacht zur Erkennbarkeit des Polizeieinsatzes beruht daneben auf dem Ergebnis des Schallimmissionsprognosegutachtens und der Rekonstruktion der Lichtverhältnisse durch das Fraunhofer Institut für Bauphysik.

25cc) Soweit dem Angeschuldigten in dem ihn betreffenden Haftbefehl unter I.5. daneben zur Last gelegt worden ist, aus dem Schlafzimmer heraus gezielt mehrere Schüsse in Richtung des Beamten Nr. 17, der sich hinter einem Radlader in Deckung gebracht hatte, abgegeben zu haben, wobei dieser nicht getroffen worden sei (Tat 4), haben die weiteren Ermittlungen den Verdacht nicht erhärtet. So hat die erneute Auswertung des Videomaterials in Zusammenschau mit den Angaben der eingesetzten SEK-Beamten Nr. 2 und 17 ergeben, dass der Angeschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht auf den Polizeibeamten feuerte.

26dd) Hinsichtlich der politisch-ideologischen Einstellung des Angeschuldigten ergibt sich der dringende Tatverdacht aus seinen Angaben gegenüber den polizeilichen Einsatzbeamten im Rahmen seiner Festnahme, seinen schriftlichen Bekundungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Ellwangen sowie der Stadt Bad Mergentheim und weiteren in seiner Wohnung sichergestellten Dokumenten. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden weiterhin gestützt durch die zeugenschaftlichen Angaben von Nachbarn und ehemaligen Arbeitskollegen.

27Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beiden Haftbefehle des Ermittlungsrichters des und sowie auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom Bezug genommen.

28c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Angeschuldigten angelastete Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

29aa) Der Angeschuldigte ist des versuchten Mordes gemäß § 211 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB zum Nachteil der 14 polizeilichen Einsatzbeamten Nr. 2 bis 10, 12 sowie 14 bis 17 dringend verdächtig.

30(1) Es liegt auf der Grundlage des der rechtlichen Würdigung zugrundezulegenden Sachverhalts das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB) vor.

31Ob die Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (s. , NStZ-RR 2015, 308, 309; vom - 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226 Rn. 15; vom - 5 StR 542/20, juris Rn. 102).

32Bei der Bewertung des mutmaßlichen Tatgeschehens stellen sich die Beweggründe des Angeschuldigten hiernach als „niedrig“ dar: Er ist dringend verdächtig, die Polizeibeamten aufgrund ihrer Funktion als Organ der für den Angeschuldigten nicht existenten Bundesrepublik Deutschland (bzw. von deren Teilstaat) angegriffen zu haben. Ihm ging es darum, seine - ersichtlich unzutreffende - Rechtsauffassung gewaltsam durchzusetzen und sich aus egoistischen Motiven staatlicher Einflussnahme zu entziehen. Seine Überzeugung legitimierte aus seiner Sicht den Tod der Polizeibeamten, die er in entpersönlichter Weise gleichsam als Repräsentanten der von ihm nicht anerkannten Staatsgewalt ansah. Die versuchte Tötung hatte ihre Wurzel in der ideologischen Überzeugung des Angeschuldigten, die darauf gerichtet ist, sich bewusst über die rechtlichen Regeln hinwegzusetzen, deren Beachtung für das Funktionieren eines demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens konstitutiv ist. Eine solche Motivlage erweist sich nicht nur als im besonderen Maß gemeinschaftsbedrohlich, sondern ist mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen schlechthin unvereinbar und steht damit sittlich auf tiefster Stufe (vgl. allgemein zur Negierung derartiger Wertentscheidungen MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 90 ff.; zur politischen Tatmotivation im Übrigen BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12; vom - AK 62/19, juris Rn. 12; vom - StB 28/20, juris Rn. 37; vom - AK 43/21, juris Rn. 31; vom - AK 27/22, juris Rn. 23).

33(2) Der Angeschuldigte handelte bei Abgabe der ersten Schüsse auf den Beamten Nr. 10 zudem heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Variante 1 StGB). Dieser nahm vor dem Beschuss keine Geräusche aus dem Inneren des Gebäudes wahr, rechnete demzufolge nicht mit einem Beschuss und versah sich auch im Übrigen keines Angriffs auf sein Leben. Er hatte auch keine faktische Verteidigungsmöglichkeit, da er weder ein Schutzschild noch eine geladene Waffe vor sich trug, sondern mit beiden Händen ein Öffnungswerkzeug festhielt, das er zum Zeitpunkt der Schüsse gerade am Rollladen ansetzen wollte. Der Angeschuldigte, der dies durch die Schlitze im Rollladen erkannt hatte, nutzte diesen Umstand bewusst aus. Dem steht nach derzeitiger Beweislage nicht entgegen, dass dem Beamten Nr. 10 als Angehöriger eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei bewusst gewesen sein muss, dass ein Beschuss durch Türen nicht auszuschließen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er tatsächlich damit rechnete. Dafür gibt sein Verhalten keinen Anhalt. Ein berufs- oder rollenbedingtes „generelles Misstrauen“ führt als solches noch nicht zum dauerhaften Ausschluss der Arglosigkeit (, juris Rn. 22; Urteil vom - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 72, 79; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 211 Rn. 37a mwN; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 211 Rn. 24).

34(3) Der Angeschuldigte trat auch nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zurück. Vielmehr sah er unfreiwillig von der weiteren Tatausführung ab, nachdem er erkannt hatte, sein Ziel, die Polizeibeamten zu töten, nicht mehr erreichen zu können.

35(4) Für die Haftfortdauer können die Verwirklichung zusätzlicher Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht bei den Taten 2 bis 5 (§ 211 Abs. 2 Gruppe 3 Variante 2) und der gemeingefährlichen Mittel (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Variante 3), indem er bei Tat 5 zwei Dauerfeuersalven in Richtung eines bewohnten Hauses abgab, dahinstehen.

36Gleiches gilt für die konkurrenzrechtliche Bewertung des versuchten Mordes zum Nachteil der 14 polizeilichen Einsatzbeamten (vgl. hierzu , NStZ 2016, 207, 208; Urteil vom - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284 Rn. 8; Beschluss vom - 5 StR 323/00, NStZ-RR 2001, 82), da es für die Haftfrage hierauf nicht ankommt, zumal das Konkurrenzverhältnis den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht berührt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 130/19, juris Rn. 9 mwN; vom - 3 StR 231/21, juris Rn. 18; vgl. zur Haftfrage: , juris Rn. 25).

37bb) Tateinheitlich verwirklichte er mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils die Tatbestände des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und - durch dieselbe Handlung (vgl. , BGHSt 65, 36) - des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 und 2 StGB, wobei er die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllte. Daneben machte er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Tat 1 durch dieselbe Handlung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar.

38cc) Bei Tat 6 ist er dringend verdächtig der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. a, b und c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG in drei tateinheitlichen Fällen. Das Maschinengewehr Zastava, Modell M53 nach Teil B Nr. 29 Buchst. a, die Maschinenpistole Modell UZI nach Teil B Nr. 29 Buchst. b und das Gewehr Heckler & Koch G3 nach Teil B Nr. 29 Buchst. c stellen jeweils eine Kriegswaffe dar. Für die Haftfrage kann dahingestellt bleiben, ob auch das vom Angeschuldigten verwendete vollautomatische Gewehr des Herstellers Zastava Modell M70 als „Klon“ der Kalaschnikov AK-47 eine Kriegswaffe ist (vgl. , juris Rn. 47).

39Tateinheitlich verwirklicht sind daneben die Tatbestände des Besitzes von drei vollautomatischen Schusswaffen gemäß § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.2.1.1 zum WaffG, des unerlaubten Besitzes von drei halbautomatischen Kurzwaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und des unerlaubten Besitzes von vier Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG.

40Ob der Besitz an der für die versuchten Tötungsdelikte verwendeten Tatwaffe jeweils einen neuen Verstoß gegen das Waffengesetz begründet, der jeweils tateinheitlich zu den einzelnen Tötungsdelikten hinzutritt (vgl. , BGHSt 36, 151, 154; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 52 WaffG Rn. 169 mwN), kann dahinstehen.

41dd) Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Taten die Fähigkeit des Angeschuldigten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser zu handeln, gemäß § 20 StGB vollständig aufgehoben oder auch nur gemäß § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sein könnte, liegen derzeit nicht vor. So hat er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am angegeben, vor und nach dem Telefonat mit dem Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums Heilbronn einen Schluck „Met“ (Honigwein) getrunken zu haben, jedoch weitere alkoholische Getränke - auch zuvor - nicht zu sich genommen zu haben.

42ee) Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 142a Abs. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG. Der Angeschuldigte ist u.a. des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB, mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig. Dem steht nicht entgegen, dass das ihm angelastete Verbrechen im Versuchsstadium steckenblieb (s. , BGHSt 46, 238, 248). Infolgedessen werden durch die Zuständigkeitsnorm die im vollzogenen Haftbefehl aufgeführten weiteren Delikte unabhängig von der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses erfasst (vgl. zum engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen Zusammenhang im Fall mehrerer prozessualer Taten , BGHSt 66, 226 Rn. 14 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 120 GVG Rn. 2).

43Die Taten sind ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG; vgl. BGH, Beschlüsse vom - AK 27/22, juris Rn. 28; vom - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 9 f.). Auch ist die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG gegeben, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet (vgl. im Einzelnen , NStZ 2023, 58 Rn. 11 ff.).

442. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. , juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität.

45a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.

46Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen, wenn nicht sogar lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen. Daneben kommt gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Seine von ihm zuletzt bewohnte Wohnung ist aufgrund eines Brandes nicht mehr bewohnbar. Auch ist nicht zu erwarten, dass sein Sohn, zu dem erst seit etwa einem Jahr überhaupt wieder Kontakt bestand, in Ansehung des Tatgeschehens zum Angeschuldigten zurückkehren darf. Die ideologische Ausrichtung des Angeschuldigten und seine Kontakte in die Reichsbürgerszene machen es zudem hochwahrscheinlich, dass er auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreift und im In- oder Ausland untertaucht (zum erforderlichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Fluchtgefahr maßgeblichen Tatsachen s. , juris Rn. 37 mwN).

47b) Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Angeschuldigte ist des versuchten Mordes, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. , NJW 1966, 243; BGH, Beschlüsse vom - AK 47/16, juris Rn. 26; vom - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom - AK 12/20, juris Rn. 37) jedenfalls nicht ausgeschlossen.

48c) Dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann.

493. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Es handelt sich um umfangreiche und zeitintensive Ermittlungen. Das Ermittlungsverfahren ist, auch nach der Festnahme des Angeschuldigten am , mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:

50Die Verfahrensakte umfasst mehr als 30 Bände. Zur Aufklärung und rechtlichen Bewertung des mehraktigen Geschehens ist die videografische Einsatzdokumentation durch die Helmkameras und die Überwachungsdrohne zunächst synchronisiert, in Teilen gesondert technisch aufbereitet und sodann ausgewertet worden. Ferner sind die Audioaufzeichnungen abgehört und analysiert, umfangreiche Tatortspuren und Asservate, in Form der aufgefundenen Waffen, gesichert und anschließend untersucht worden, wobei die diesbezüglichen Ermittlungen wegen des Brandes des vom Angeschuldigten bewohnten Wohngebäudes erheblich erschwert waren, da das einsturzgefährdete Gebäude erst nach Sicherung durch das THW hat betreten werden können. Darüber hinaus sind sämtliche polizeilichen Einsatzbeamten als Zeugen befragt worden.

51Daneben sind die Beschädigungen an den Einsatzfahrzeugen und der Schutzausrüstung dokumentiert, untersucht und ausgewertet worden, wobei eine vollständige 3D-Vermessung des Tatorts vorgenommen worden ist. Zur Frage der Erkennbarkeit des Polizeieinsatzes für den Angeschuldigten sind ein Schallimmissionsprognosegutachten und eine Rekonstruktion der Lichtverhältnisse jeweils durch das Fraunhofer Institut für Bauphysik eingeholt worden. Auch sind Zeugenvernehmungen im früheren Arbeitsumfeld und der Nachbarschaft des Angeschuldigten zu seiner Tatmotivation und seiner Reichsbürgerideologie vorgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom Bezug genommen. Unter dem hat er Anklage gegen den Angeschuldigten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. Insgesamt ist danach das Verfahren ausreichend gefördert worden.

52Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer                   Berg                   Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100123BAK49.22.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-33204