1. Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt in dem Fall eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst über das Gesuch zu. Dies liegt vor, wenn ein Ablehnungsgesuch keinem anderen Zweck als demjenigen diente, die abgelehnte Terminverlegung zu erzwingen.
2. Unter den im Gesetz selber nicht definierten Begriff des Gutachtens fällt nicht jedwede Äußerung oder Stellungnahme eines medizinischen oder technischen Sachverständigen zu einzelnen Aspekten des Verfahrensgegenstandes, sondern nur die umfassende wissenschaftliche Bearbeitung einer im konkreten Fall relevanten fachlichen Fragestellung durch den Sachverständigen. Dagegen handelt es sich bei einer beratungsärztlichen Stellungnahme nicht um ein Beweismittel, sondern um eine verwaltungsinterne Stellungnahme einer sachkundigen Person im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.
3. Ein Beratungsarzt, der mit der Berufsgenossenschaft einen Dienst- und Beratungsvertrag abgeschlossen hat, ist nicht Dritter i.S. von §§ 67 Abs. 6, Abs. 10, 76 SGB 10.
4. Jeder Verfahrensbeteiligte hat grundsätzlich - zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs - ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat (§§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO; § 62 SGG). Sachdienlichkeit im Sinne von § 116 Satz 2 SGG ist zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind.
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LSG Thüringen, Urteil v. 04.08.2022 - L 1 U 723/21
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