1. Der für 2014 geltende OPS 1-910 (Multidisziplinäre algesiologische Diagnostik) erfordert die Mitarbeit von mindestens zwei Fachdisziplinen (davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin).
2. Die Mitarbeit der psychologisch-psychotherapeutischen Disziplin im Sinne des OPS 1-910 (2014) ist nur dann gegeben, wenn ein approbierter Psychologischer Psychotherapeut in das konkrete Behandlungsgeschehen eingebunden ist. Die alleinige Beteiligung eines nicht approbierten Diplom-Psychologen reicht dafür nicht aus.
3. Sind die strukturellen Mindestvorgaben des OPS nicht erfüllt, besteht ein entsprechender Vergütungsanspruch nicht, auch wenn die veranlassten Maßnahmen für sich genommen lege artis durchgeführt wurden.
Fundstelle(n): DAAAJ-33170
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LSG Thüringen, Urteil v. 07.07.2022 - L 2 KR 488/18
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