Am 26. April 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "Kostenübernahme einer ärztlichen Behandlung zur Feststellung der Ursache seiner Erkrankungen und des Zeitpunkts der Entstehung der Erkrankung durch toxische Viren, Bakterien, Schimmelpilz und Schwermetalle sowie einer zusätzlichen Wohnraum- und Arbeitsplatzuntersuchung". Die Erkrankungen hätten in den Jahren 2000/2001 begonnen. Es müssten die Wohnungen sowie das Thyssen-Gussstahlgelände in Gelsenkirchen untersucht werden. Auch müssten die Vergiftungen seines Körpers untersucht werden. Hierzu müsse eine Blut- und Haaruntersuchung bei einem Spezialisten der Umwelt- und Rechtsmedizin erfolgen. Der Kläger legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin L , M, vom 26. April 2018 vor, wonach die "Kostenübernahme einer toxikologischen Untersuchung in der Uniklinik C" geboten sei.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 02.02.2022 - L 11 KR 96/20
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