Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 200 BewG Vereinfachtes Ertragswertverfahren
A. Allgemeines
1§ 200 Abs. 1 BewG bestimmt allgemein, dass der gemeine Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren grundsätzlich durch Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem in § 203 BewG definierten Kapitalisierungsfaktor ermittelt wird. Zur Feinabstimmung werden Wirtschaftsgüter, die vom operativen Geschäft, ohne dieses zu beeinträchtigen, gelöst werden können (§ 200 Abs. 2 BewG), und eingelegte Wirtschaftsgüter, die sich noch nicht im Ertrag niedergeschlagen haben (§ 200 Abs. 4 BewG), sowie Beteiligungen an anderen Gesellschaften, auch wenn sie betriebsnotwendig sind (§ 200 Abs. 3 BewG), unter entsprechender Korrektur des Jahresertrages neben dem Ertragswert mit dem ihnen zukommenden gemeinen Wert angesetzt. Der derart insgesamt ermittelte gemeine Wert gilt sowohl für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften als auch für Einzelunternehmen und für Personengesellschaften sowie Anteile an diesen.
2Aus § 200 Abs. 1 BewG ergibt sich folgender Berechnungsablauf zur Findung des gemeinen Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren:
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Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 1
BewG) | |
+ | Nettowert des nicht
betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 2 BewG) |
+ | Wert d... |