Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 175 BewG Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
A. Allgemeines (§ 175 BewG)
1Die Vorschrift regelt die Art und den Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als Auffangtatbestand.
B. Sondernutzungen (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 BewG)
2Die Vorschrift gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf und definiert die Sondernutzungen. Zu den Sondernutzungen gehören die abschließend aufgezählten Nutzungen Hopfen, Spargel und Tabak. Darüber hinaus gehören zu den Sondernutzungen auch andere Sonderkulturen. Sonderkulturen sind meist von kleinflächigen Strukturen geprägt, sehr kosten- und arbeitsintensiv und weisen eine hohe Ertrags-Risiko-Relation auf. Hierzu gehören m. E. z. B. der Anbau von Gewürz- und Arzneipflanzen, der allerdings der gärtnerischen Nutzung zugeordnet wurde. Voraussetzung für die Zuordnung von Sonderkulturen zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist allerdings, dass keine der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i. S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a–d BewG einschlägig ist.
3Die Zuordnung der Sondernutzungen zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen dient insbesondere der Abgrenzung von der landwirtschaftlichen ...