Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 170 BewG Umlaufende Betriebsmittel
A. Allgemeines (§ 170 BewG)
1Die Vorschrift regelt die Abgrenzung der umlaufenden Betriebsmittel der landwirtschaftlichen Nutzung von einem Überbestand.
B. Besonderheiten bei der landwirtschaftlichen Nutzung
2Die Vorschrift grenzt erstmalig konkret den normalen Bestand vom Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln der landwirtschaftlichen Nutzung ab. Hiernach gehört der Durchschnitt an umlaufenden Betriebsmitteln der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand. Als Bewertungsstichtag kommt nach § 161 Abs. 2 BewG regelmäßig der 30.6. in Betracht. Soweit ein Futterbauwirtschaftsjahr gewählt wurde, ist der 30.4. der maßgebliche Bewertungsstichtag. Seit dem kommt infolge der Änderung des § 8c Abs. 2 EStDV als Bewertungsstichtag für landwirtschaftliche Betriebe auch der 31.12. eines Kalenderjahrs in Betracht.