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BFH Urteil v. - V R 154/78 BStBl 1987 II S. 688

Gesetze: UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis cUStG 1967 § 15EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

1. Vorsteuerabzug für die Errichtung eines für die Öffentlichkeit bestimmten Brunnens 2. Kein Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG bei Aufwendungen i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG

Leitsatz

1. Eine Personengesellschaft, die auf einem öffentlichen Platz einen Brunnen errichten läßt, um damit - neben der Erinnerung an den Firmengründer - Werbewirkungen zu erreichen, kann die Vorsteuerbeträge aus der Brunnenerrichtung nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG 1967 abziehen.

2. Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1967 scheidet aus, wenn aufgrund des Abzugs- und Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG keine von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG vorausgesetzten Betriebsausgaben vorliegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 688
TAAAA-92401

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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 30.04.1987 - V R 154/78

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